Abfallbeauftragter
Am 01.06.2017 tritt die neue Abfallbeauftragtenverordnung in Kraft. Der § 2 regelt, wer einen Betriebsbeauftragten zu bestellen hat. Der Katalog ist deutlich umfangreicher als in der bisherigen Verordnung.
Neu ist unter anderem, dass ein Abfallbeauftragter erforderlich ist, wenn eine Verpflichtung zur Rücknahme von Elektroaltgeräten vorliegt!
Was sind die Aufgaben eines Betriebsbeauftragten für Abfall / Abfallbeauftragten?
Zu den Aufgaben des Abfallbeauftragten gehört es nach § 60 KrWG Abs. 1, die Art und Beschaffenheit der in der Anlage anfallenden Abfälle und deren Weg von der Entstehung bis zur Entsorgung zu überwachen sowie die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlichen Auflagen zu kontrollieren. Die Aufgaben sind im Einzelnen:
Überwachung der Entsorgungswege
von der Entstehung oder Anlieferung der Abfälle bis zur Verwertung oder Beseitigung (§ 60 KrWG Abs. 1 Nr. 1)
Überwachung der Einhaltung
der gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Abfallentstehung und Entsorgung (§ 60 KrWG Abs. 1 Nr. 2)
Aufklärung der Mitarbeiter
über mögliche schädliche Umweltauswirkungen und den richtigen Umgang mit Abfällen (§ 60 KrWG Abs. 1 Nr. 3)
Entwicklung von Vorschlägen und Einführung von Maßnahmen
zur Abfallverminderung (§ 60 KrWG Abs. 1 Nr. 4 und 5)
Erstellung eines Jahresberichtes
über getroffene und beabsichtigte Maßnahmen in Zusammenhang mit der Abfallentstehung und Entsorgung (§ 60 KrWG Abs. 2).
Wir können Ihnen als Dienstleistung den externen Abfallbeauftragten anbieten und diese Aufgaben übernehmen!
Sprechen Sie uns an!